Kindertagespflege Stormarn e.V. / Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen "Kindertagespflege Stormarn e.V.". Er hat seinen Sitz in Ahrensburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahrensburg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielsetzung des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erziehung, Berufsbildung und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Beratung für Eltern, die eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind suchen - Beratung von Mitgliedern bei allen anfallenden Fragen und Problemen - Vermittlung von Kinderbetreuungsuchenden an qualifizierte, geeignete Tagespflegepersonen aus der Mitgliedschaft - Durchführung von Informationsveranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen und Wochenendseminaren.
  2. Der parteipolitisch und konfessionell neutrale Verein setzt sich im Interesse der Mitglieder sowie abgebender Eltern für die Belange der Kinder und der Kindertagespflegepersonen im Bereich des Pflegestellenwesens ein. Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Handlungsmittelpunkt. Grundlage sind die geltenden Gesetze des Landes Schleswig-Holstein.
  3. Der Verein tritt zudem ein für die politische Anerkennung und finanzielle Förderung der Kinderbetreuung in Tagespflege, soziale und berufliche Anerkennung der Kindertagespflegepersonen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Ländern und Bund dies betreffend.
  4. Der Verein verpflichtet sich bei der satzungsgemäßen Umsetzung seiner Aufgaben, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf personenbezogene Daten einzuhalten.
§ 3 Finanzierung und Verwendung
  1. Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus Zuschüssen der öffentlichen Hand, aus Mitgliederbeiträgen und aus Spenden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden; insbesondere garantiert der Verein:
    1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – es sei denn, es handelt sich um Ersatz von Auslagen und Aufwendungen, die zu belegen sind.
    2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
    3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet jeden einzelnen, daran mitzuarbeiten, den Zweck des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung zu erfüllen.
  3. Sämtliches schriftliches Material, das ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben wird, darf nicht an Dritte ohne Rücksprache mit dem Vorstand weitergegeben werden. Eine Weitergabe der vereinseigenen Formulare für Betreuungsverträge hat aus urheberrechtlichen Gründen zu unterbleiben. Jedes Mitglied haftet bis zum 10-fachen des einfachen Mitgliedsbeitrages für die Einhaltung persönlich und unmittelbar.
  4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Nach eingehender Prüfung wird dem Mitglied, das als Kindertagespflegeperson tätig ist, ein Zertifikat ausgehändigt.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jedoch unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
    3. im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht zurückerstattet.
    4. nach Ausscheiden aus dem Verein verliert das Abnahme-Zertifikat seine Gültigkeit.
    5. durch Ausschluss aus dem Verein.
    6. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist.
  6. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung beschließen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht der Anhörung vor der Mitgliederversammlung. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können sind insbesondere:
    1. grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit den uns anvertrauten Kindern.
    2. grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins. Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
  7. Die Anerkennung der Satzung wird im Aufnahmeformular bestätigt.
  8. Der Verein kann aktive und passive Mitglieder haben. Passive Mitglieder sind wahlberechtigt, jedoch nicht für den Vorstand wählbar.
§ 5 Geschäftsordnung
  1. Der Verein ist berechtigt, sich eine separate Geschäftsordnung zu geben.
  2. Die organinterne Geschäftsordnung kann der Vorstand jederzeit ändern, wenn ein nachvollziehbarer Grund dafür vorliegt. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Mitgliedschaft sind Beiträge zu leisten. Diese werden vom Vorstand des Kindertagespflege Stormarn e. V. festgesetzt. Die jeweils aktuelle Höhe ergibt sich ebenso wie die Zahlungsmodalitäten aus der Geschäftsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung sowie - der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes.
    2. die Beschlussfassung über Anträge zu Aufgaben des Vereins.
    3. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung.
    4. die Entlastung des Vorstandes.
    5. die Bestätigung des Wahlausschusses.
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
    7. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht; eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern sowie den Beschluss und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird oder wenn es der Vorstand beschließt.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer 2-wöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist zu unterzeichnen durch den Protokollführer sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht neben der/dem Vorsitzenden aus mindestens zwei weiteren Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind ausschließlich aktive Mitglieder.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine Absprache zwischen den Vorstandsmitgliedern hat vorher zu erfolgen. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird intern geregelt.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. In Eilfällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
  7. Zur Bewältigung der für den Verein anfallenden Büroarbeiten (wie z.B. Erledigung allgemeiner Bürotätigkeiten, Verwaltung und Aktualisierung der Mitgliederdaten, Vorbereitung von Qualifikationsmaßnahmen usw.) ist der Vorstand berechtigt Personal einzustellen. Die Vergütung hat angemessen zu erfolgen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Büroräume anzumieten.
  9. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse übernehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Ausschussmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften vom Vorstand ermächtigt werden.
  10. Bei Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder bleibt das Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Vereinsmitglied die Aufgaben kommissarisch wahrnimmt. Die Berufung zum kommissarischen Vorstandsmitglied erfolgt durch den Vorstand.
  11. Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode zurücktritt, kann diese Vorstandsstelle nachbesetzt werden in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder zur nächsten Jahreshauptversammlung. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.
§ 10 Kassenwesen
  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
  2. Die Prüfung des Kassenwesens erfolgt durch ein Steuerberatungsbüro.
§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Kinderschutzbund „Blauer Elefant“, Alte Landstraße 53, 22941 Bargteheide, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 19.03.2019 in Kraft.