... wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem/seinem Haushalt, in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt der Eltern des Kindes
angeboten.
Die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson
- Eine Kindertagespflegeperson betreut bis zu fünf fremde Kinder bei sich zu Hause
- Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit. Kindertagespflegepersonen, die mehr als 15 Std. pro Woche und länger als drei
Monate Kinder betreuen, müssen eine Pflegeerlaubnis beim zuständigen Jugendamt beantragen
- Liegt eine Erlaubnis vor, sind die Tageskinder automatisch bei der Landesunfallversicherung unfallversichert
Die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
- Eine selbstständige Kindertagespflegeperson kann in anderen geeigneten Räumen maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen
- Arbeiten mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Zusammenschluss, so betreut auch hier jede Kindertagespflegeperson maximal fünf fremde Kinder
Die Kinderfrau
- Die Kinderfrau arbeitet im Haushalt der abgebenden Eltern
- Die Eltern sind Arbeitgeber und müssen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen befolgen sowie Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung entrichten